Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt wegen des Coronavirus absagt, hat man dann Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner unnützen Aufwendungen oder kann man Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern?

Bei den Absagen rund um Covid-19 wird es Diskussionen geben und auch Gerichte werden hierüber wohl urteilen müssen. Die Rechtslage ist derzeit noch unklar. Ob einem Kunden zusätzlich Schadensersatz für unnütze Aufwendungen und auch entgangene Urlaubsfreude zusteht, hängt immer davon ab, ob ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt. Wenn sich der Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (früher: höhere Gewalt) berufen kann, kann er sich entlasten und der Reisekunde kann keinen Schadensersatz fordern. Ob der Coronavirus in Bezug auf Kreuzfahrten in Asien einen Entlastungsgrund darstellt, muss geklärt werden. Es muss die Frage beantwortet werden, ob an den Bestimmungsorten bzw. der Reiseroute Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht mehr erfüllen kann. Sind z.B. zahlreiche Häfen auf der Route gesperrt bzw. gibt es andere umfangreiche Reiseeinschränkungen, wird ein solcher Fall gegeben sein. Wird eine Kreuzfahrt lediglich aus wirtschaftichen Gründen abgesagt, sieht es anders aus.